General Terms

I. Application

1. Only those Terms and indeed for all including future contracts and other benefits.
The validity of deviating Conditions of our contractual partners, is expressly prohibited.

2. Our offers are not binding. Agreements especially oral collateral agreements and assurances our sales staff will be only through. Our written confirmation of binding.
Our in brochures, catalogs and on the Internet listed products and services do not provide us constitute a binding offer. It is rather a Invitation to our customers to give us a binding to submit offer.

3. Deviations from the customer’s order is deemed to have accepted the customer if he does not object within 5 days of receipt of the order confirmation, unless the changes relate to elements of the contract , of whom we know or had that this for the customer are essential.

4. The belonging to the offer such as drawings, illustrations, technical data, references to standards and information in advertising materials are not warranted qualities, unless they are expressly characterized as such.

5. Deviations of the delivered goods from offers, samples, test or preliminary are permitted in accordance with the applicable DIN standards or other relevant technical standards.

II. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes
vereinbart ist, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung,
Fracht, Versicherung, Zoll und etwaigen sonstigen
Lieferkosten, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlichem
Umfange.

2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir
die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte
Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener
Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

III. Zahlung und Verrechnung

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10
Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto
jeweils ab Rechnungsdatum bis zum Eingang der Zahlung
bei uns. Werkzeugkostenanteile sind stets sofort fällig und ohne
Skonto zahlbar.

2. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte
Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur
Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, spätestens nach
Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen
Banksätze für Überziehungszinsen zu berechnen, mindestens
aber in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gem.
§ 247 BGB, gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden,
aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung
beim Käufer ergibt und die unseren Zahlungsanspruch
gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig
von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zu stellen.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung
und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In
jedem Fall können wir die Erziehungsermächtigung gemäß
Ziff. V/5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen
Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Alle
diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder
durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten
Zahlungsanspruches abwenden.

IV. Lieferfristen

1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis
zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.

2. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang
bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt
unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigung oder Ablieferung der Ware von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände
bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen
wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten
entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung
des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie
insoweit vom Vertrag zurücktreten.

3. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf
einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom
Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht
abgesandt ist. Schadensersatzansprüche aus Verzug und
Nichterfüllung richten sich nach Ziff. VIII dieser Bedingungen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum
(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder
bedingten Forderungen, z. B. aus sogenannten Akzeptantenwechseln.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für
uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu
verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware
im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch
den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache
zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die
ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand
oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinem normalen Geschäftbedingungen
und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung
wie die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen,
nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung
der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile
gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe
dieser Miteigentumsanteile.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerungen bis zu unserem jederzeit zulässigen
Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht
nur in den in Ziff. III/4 genannten Fällen Gebrauch machen.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten
– sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung
durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.

7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die
gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H.,
sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Uns unaufgeforderte zugesandte Muster gehen in
unser Eigentum über. Eine Verpflichtung zur Rücksendung
besteht nicht.

9. Werkzeuge, insbesondere Extrusions- und Stanzwerkzeuge,
Press-, Spritzguss- oder sonstige Formen, die von
uns oder in unserem Auftrag von Dritten zur Erfüllung
von Kundenaufträgen angefertigt werden, gehen in unser
Eigentum über, auch wenn die Anfertigungskosten ganz
oder teilweise von unseren Vertragspartnern übernommen
werden. Wir sind nicht verpflichtet, diese länger als 2 Jahre
nach dem letzten Einsatz für Nachlieferungen vorzuhalten.

VI. Ausführung der Lieferungen

1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers
oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die
Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-
Haus- Lieferungen, auf den Käufer über.

2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang
berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der
bestellten Menge sind zulässig und können nicht beanstandet
werden.

3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte
Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen
zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach
Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden,
es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen
Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer
Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten.

VII. Mängelansprüche

1. Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer
Wahl Beseitigung des Mangels oder nach Rücknahme
der mangelhaften Ware eine mangelfreie Ersatzlieferung
vornehmen. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder
der Nachbesserung trotz 2-facher Nachbesserungsversuche
ist unser Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
solche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz wegen
Mangel- oder Mangelfolgeschäden bestehen nur bei einer
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Unberührt
bleiben etwaige weitergehende Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Unsere Haftung wird jedoch, soweit dies
zulässig ist, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

2. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns Gelegenheit
zur Überprüfung seiner Mängelrüge zu geben,
insbesondere, uns eine Probe oder ein Muster kostenfrei
zur Verfügung zu stellen. Wird der gerügte Mangel von uns
anerkannt, so veranlassen wir zu unseren Lasten die Rückholung
der beanstandeten Ware.
Wird unsere Lieferung vor unserer Prüfung oder Anerkennung der
Mängelrüge in einem die erforderliche Probe übersteigenden Umfang
an uns zurückgesandt, sind wir zu einer Abnahmeverweigerung
berechtigt. Sollten wir die an uns unaufgefordert
zurückgesandte Ware gleichwohl annehmen, ist damit kein
Anerkenntnis der Berechtigung einer Mängelrüge verbunden.

3. Bei unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Rückversendung
und nicht werkstoffgerechter Verarbeitung
entfallen unsere Nacherfüllungsverpflichtungen. Dies gilt
auch im Falle der Lieferung von Kautschukerzeugnissen im
Falle einer Lagerung, Wartung und Reinigung außerhalb
der in der DIN 7716 festgelegten Richtlinie.

4. Für Abmessungen des Querschnitts und der Längen
ist, soweit nicht anders vereinbart, die jeweils gültige DINNorm
für Thermoplaste und Elastomere maßgeblich.

5. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, gelieferte Ware
unverzüglich auf etwaige Mängel zu prüfen und festgestellte
Mängel unverzüglich schriftlich bei uns anzuzeigen. Die
Prüfung, ob sich die bestellte Ware für den vorgesehenen
Verwendungszweck unseres Vertragspartners eignet,
obliegt allein unserem Vertragspartner, es sei denn, wir
hätten ausnahmsweise diese Prüfung übernommen und
schriftlich die Eignung der Ware zu einem bestimmten
Zweck zugesichert.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
12 Monate ab Gefahrenübergang.

7. Ist unser Vertragspartner ein Verbraucher und stehen
ihm gesetzlich weitergehende uneinschränkbare Rechte zu,
so werden diese durch die vorstehenden Regelungen nicht
eingeschränkt.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
auch unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir nur nach
dem Produkthaftungsgesetz, soweit wir diesem unterliegen, ferner
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
ferner im Rahmen der §§ 444 oder 639 BGB im Falle des Vorliegens
ihrer Voraussetzungen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses
Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand
an Rechtsgütern unseres Vertragspartners, z. B. Schäden an
anderen Sachen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche,
die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der
Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

IX. Urheberrechte

1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Konstruktionen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht vor.
Es wird weder durch Zahlung des vereinbarten Preises für
die Konstruktion noch durch die Übergabe von Mehrfertigungen
der Konstruktionsunterlagen beeinträchtigt. Unsere Kunden
sind daher ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Einwilligung
nicht berechtigt, nach unseren Konstruktionsunterlagen Formen
oder Werkzeuge herzustellen, anderweitig ganz oder teilweise
herstellen zu lassen, Kopien der übergebenen Mehrfertigungen
herzustellen oder herstellen zu lassen oder die übergebenen
Unterlagen und Mehrfertigungen zu verbreiten, Dritten zu überlassen
oder den Inhalt Dritten zugänglich zu machen. Hierbei ist es unerheblich,
ob die betreffenden Konstruktionen, Zeichnungen und ähnliche
Unterlagen von uns selbst hergestellt wurden oder durch Dritte
in unserem Auftrag. Weitergehende Rechte nach dem UrhG bleiben
davon unberührt.

2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen
Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstige Unterlagen
geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die
Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind
wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein
– berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen
und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen.
Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen
damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter
unverzüglich freizustellen.

X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile
beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der
vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge
für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und
mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch
verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen
Lasten.

2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der
Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des
Käufers.

3. Werden Formen, Werkzeuge und sonstigen Vorrichtungen,
die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich
sind, vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge
unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen
Kosten zu unseren Lasten. Wir sind nicht verpflichtet, derartige
Vorrichtungen länger als 2 Jahre nach dem letzten
Einsatz für Nachlieferungen vorzuhalten.

4. Die von uns ausgewiesenen Werkzeugkosten sind
anteilige Werkzeug- und Entwicklungskosten (50%). Sollte
innerhalb von 6 Monaten nach Werkzeugerstellung und
Übersendung eines Ausfallmusters aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, vom Käufer kein Serienauftrag erteilt
werden, sind wir berechtigt, die vollen Werkzeug- und
Entwicklungskosten zu berechnen.

5. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen, und
sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere
Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für
Wartung und Pflege trägt der Käufer.
Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von
Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre
nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb.
Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung
zulässig, Winsen Luhe. Wir können den Käufer auch an
seinem Gerichtsstand verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Einschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11.04.1980